Leihvertrag für eine kostenlose Ausleihe (PDF)





Informationen zum Produkt
Vordruck, Formular: Leihvertrag für eine kostenlose Ausleihe von beweglichen oder unbeweglichen Sachen.
Der Verleiher verpflichtet sich dem Entleiher einen oder mehrere bewegliche oder unbewegliche Sachen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben.
Inhalt des Leihvertrages
- Verleiher: Firman, Name, Anschrift
- Entleiher: Firman, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ausweisnummer
- Vertragsgegenstand
- Eigentumsverhältnisse
- Haftung
- Pflichten des Entleihers
- Vertragsmäßiger Gebrauch
- Leihzeit
- Kündigungsrecht
- Untergang der entliehenen Sache
- Ansprüche des Entleihers
- Verjährung
- Verleiher, Unterschrift
- Entleiher, Unterschrift
Textauszug: Der Entleiher hat die Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen. Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache hat in Abänderung von § 602 BGB der Entleiher auch dann zu vertreten, wenn sie durch den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache herbeigeführt werden.
Wozu dient ein Leihvertrag?
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Die geliehenden Sache kann eine bewegliche oder unbewegliche sein. Zum Beispiel kann das ein Smartphone, Fahrrad, Auto oder eine Wohnung sein.
Bei einem Leihvertrag besteht keine Eigentumsübertragungspflicht. Der Entleiher wird lediglich Besitzer. Der Entleiher hat dem Verleiher die entliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit oder nach einer Kündigung durch den Verleiher zurückzugeben.
Haftung für Verleiher und Entleiher
Aufgrund der kostenlosen Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Dagegen haftet der Entleiher in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe verloren geht oder durch den Entleiher beschädigt wird. Der Entleiher muss für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache keinen Ersatz leisten.
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